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Vorsicht bei Reisen nach Dänemark

Aktuelles von 2014 - 2018

ACHTUNG !!!!! HUNDE nach Dänemark
Die unten angeführten Regeln gelten auch für Touristen, die ihre Tiere nach Dänemark einführen.

Ab 1. Juli 2010 ist die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem 17. März 2010 angeschafft werden:

Pitbull Terrier
Tosa Inu
Amerikanischer Staffordshire Terrier
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Amerikanische Bulldogge
Boerboel
Kangal
Zentralasiatischer Ovtcharka
Kaukasischer Ovtcharka
Südrussischer Ovtcharka
Tornjak
Sarplaninac

Hintergrund des Verbots ist, dass die oben genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden.

Das Verbot gilt auch für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es obliegt dem Halter des Hundes, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung. Alle anderen Hunde sind in Dänemark erlaubt.

Übergangsregelung für die 13 verbotenene Hunderassen

Es gilt folgende Übergangsregelung für Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben: die Hunde können weiterhin nach Dänemark mitgebracht werden, aber sie müssen auf Straßen, Wegen, Fußwegen und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Der Hund muss auch einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen. Diese Übergangsordnung gilt jedoch nicht für Pitbull Terrier und Tosa Inu, da diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln ab 1. Juli 2010 verboten waren.

Wenn es Zweifel bezüglich des Erwerbsdatums geben sollte, obliegt es der dänischen Polizei zu beweisen, dass der Hund nach dem 17. März 2010 erworben worden ist. Es gibt zwar keine konkreten Forderungen nach Dokumentation des Erwerbsdatums, doch um Zweifelssituationen zu umgehen, wird dem Hundebesitzer empfohlen, eine Dokumentation mit dem Erwerbsdatum, wie z.B. eine Quittung über den Kauf, mitzubringen. Hunde, die von der Übergangsordnung umfasst sind, dürfen nicht weitergegeben werden.

Dokumentation für Hunde, die den verbotenen Hunderassen ähneln

Wenn Zweifel bestehen sollten, inwiefer/ob ein Hund den verbotenen Rassen angehört, oder eine Kreuzung dieser ist, die von dem Verbot des Hundegesetz §1 unterliegt, kann die dänische Polizei fordern, dass der Besitzer die Rasse oder den Typ des Hundes dokumentiert, vgl. §1b, Abs. 2 (hier gilt die sogenannte Umkehr der Beweislast). Weiterhin sind alle Hundebesitzer nach dem 1. Juli 2010 verpflichtet, für eine Kennzeichnung und Registrierung des Hundes zu sorgen, bevor dieser acht Wochen alt ist.

Angriff eines Hundes - rassenunabhängig

Sollte ein Hund (gleich welcher Rasse) eine Person angreifen, andere erhebliche Schäden verursachen oder falls es begründete Vermutungen gibt, dass der Hund für die Umgebung gefährlich ist, kann die Polizei Leinenpflicht, Maulkorb oder beides anordnen, sowie über eine Einschläferung des Tieres entscheiden.

Diese Entscheidungen können allein aufgrund von konkreten Beobachtungen oder Beweisen getroffen werden und zwar dann, wenn das Verhalten des Hundes oder des Hundebesitzers für die Umgebung als gefährlich eingestuft wird. Ein subjektives Angstgefühl vor Hunden allein begründet keine polizeilichen Anordnungen.

Beispiele hierfür sind:

   Der Hundebesitzer droht, seinen Hund auf andere Personen oder Tiere zu hetzen
   Der Hund erregt Furcht, indem er Personen agressiv angeht oder verfolgt
   Der Hundehalter kann das gefährliche Verhalten des Hundes nicht kontrollieren
   Der Hundebesitzer hat nachweislich bereits einen Hund besessen, der aufgrund seiner Gefährlichkeit eingeschläfert wurde, und es besteht die begründete Vermutung, dass auch der neue Hund gefährlich ist.

Die Abschätzung, ob ein Hund einen Menschen verletzt oder andere Schäden angerichtet hat ebenso wie die Frage, ob der betreffende Hund für die Umgebung gefährlich ist, beruht auf einer Gesamtbetrachtung der Umstände.

Die dänische Polizei ist dem verwaltungsrechtlichen Proportionalitätsprinzipunterlegen. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen der Polizei nicht drastischer ausfallen dürfen als notwendig. Somit kann die Polizei nach geltendem Hundegesetz keinen Hund einschläfern lassen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass das Risiko eines aggressiven Auftretens begrenzt werden kann, indem z.B. dem Hundebesitzer auferlegt wird, das der Hund einen verantwortbaren Maulkorb und eine Leine im öffentlichen Raum tragen muss.

Wenn nach konkreter Berücksichtigung aller Umstände die Entscheidung getroffen wird, den Hund nach § 6, Abs. 2, Nr. 4 einschläfern zu lassen, ist der Hundebesitzer auf Aufforderung der Polizei dazu verpflichtet, an einer sachkundigen Evaluierung bezüglich der Gefährlichkeit des betreffenden Hundes mitzuwirken. Der Bedarf nach einer sachkundigen Untersuchung hängt von der konkreten Situation ab. Auch der Hundebesitzer kann um eine sachkundige Untersuchung bitten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Entscheidung gemäß § 6, Abs. 5 getroffen worden ist  (siehe unten), da sich diese Regelung auf den Fall bezieht, dass ein Hund aggressiv einen Menschen oder ein anderes Tier angefallen und schwer verletzt hat.

Aggressives Anfallen - rassenunabhängig

Sollte ein Hund (unabhängig der Rasse) einen Menschen oder anderen Hund anfallen und schwer verletzen, muss die Polizei den Hund nach § 6, Abs. 5 des Hundegesetzes einschläfern lassen. Diese Regelung gilt sowohl für Hunde, die sich permanent in Dänemark aufhalten, als auch für Hunde, die aus dem Ausland mit nach Dänemark in den Urlaub genommen werden.   

Leinenpflicht

Für alle Hunde gelten in Dänemark folgende Bestimmungen:

 An den Stränden besteht vom 1. April bis 30. September die Pflicht, den Hund an  der Leine zu führen.
 In Wäldern besteht ganzjährig die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen.

Hundeverbot in dänischen Restaurants

Laut der dänischen Regeln bzgl. der Lebensmittelhygiene dürfen Haustiere Restaurants grundsätzlich nicht  betreten, es sei denn das Unternehmen verfügt über eine Erlaubnis. Blindenhunde sind von den Bestimmungen ausgenommen.



Durchfahrt durch Dänemark

Das Verbot betrifft nicht Hunde, die nur auf der Durchfahrt durch Dänemark mitgeführt werden. Der Transport von Hunden ist somit nach wie vor erlaubt, wenn der Hund nicht das Fahrzeug verlässt und der Transport ohne weiteren Aufenthalt in Dänemark durchgeführt wird. Kurzzeitige Aufenthalte außerhalb des Fahrzeuges, wenn es für den Hund notwendig ist (frische Luft, Gassi gehen), sind erlaubt.

Zusammenfassung der Einreisebestimmungen (Stand 2010):

Identifizierbarkeit ist wichtig.
Alle drei folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

   Chip oder Tätowierung.
   EU-Heimtierausweis.
   Gültige Tollwutimpfung.

Führt man einen Hund, eine Katze oder ein Frettchen von einem EU-Land* nach Dänemark ein, ist es sehr wichtig, dass das Tier identifizierbar ist, entweder durch einen Chip oder eine gut leserliche Tätowierung (z.B. eine Ohrtätowierung). Für Tiere, die ab 3. Juli 2011 zum ersten Mal gekennzeichnet werden, ist der Mikrochip Pflicht.

Wenn das Haustier nicht vom Besitzer, oder von einer Person, die im Namen des Besitzers die Verantwortung für das Haustier hat, begleitet wird, wird die Einfuhr als kommerzielle Einfuhr betrachtet.

* EU-Länder sind hier die EU-Mitgliedstaaten inkl. Andorra, die Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, die Schweiz und der Vatikan. Für die Einfuhr aus anderen (Dritt-) Ländern gelten andere Regeln. Hierüber können Sie sich bei der Dänischen Veterinär- und Lebensmittelanstalt informieren.

EU-Heimtierausweis und Tollwutimpfung

Darüber hinaus muss das Tier auch einen, von einem Tierarzt ausgefertigten EU-Heimtierausweis haben, in welchem der Tierarzt bestätigt, dass eine Impfung bzw. Nachimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde. Es ist wichtig, dass die letzte Impfung bzw. Nachimpfung nicht älter als die Tätowierung oder das Einsetzen des Chips ist. Eine neue Impfung muss mindestens 3 Wochen vor der Einreise durchgeführt worden sein. Die Dauer des Impfschutzes richtet sich nach den Anweisungen der Impfstoffproduzenten.

Ungeimpfte Welpen, Kätzchen und Frettchen-Welpen

Ungeimpfte Welpen, Kätzchen und Frettchen-Welpen, die jünger als 3 Monate alt sind, dürfen nicht eingeführt werden. Eine Ausnahme besteht für Besitzer/Halter, die einen Wohnsitz in Dänemark haben. Ein Besitzer/Halter mit Wohnsitz in Dänemark kann bei den dänischen Behörden - Fødevarestyrelsen - eine Genehmigung für die Einfuhr beantragen.
Für geimpfte Welpen die älter als 8 Wochen sind, gelten ähnliche Regelungen wie für geimpfte Hunde die älter als 3 Monate sind


Ausstellungen

Obwohl z.B. die Tollwutimpfung bei der Einreise nach Dänemark noch drei Jahre gültig ist, können bei Ausstellungen häufiger Tollwutimpfungen gefordert werden. Wenn man an einer Ausstellung teilnimmt, ist es erforderlich zu untersuchen, ob es von der Seite der Veranstalter spezielle Impfanforderungen gibt.



Link für Klagen an die Polizei: http://www.justitsministeriet.dk/arbejdsområder/politi-og-straf/klager-over-politiet

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